![]() |
|
|
|
Internationale Vereinigung gegen Krebs und die Vereinigung der Europäischen
Ligen zur Krebsbekämpfung EU Verbindungsbüro Brüssel März
2000 INHALT
1 Vorwort 2 Reaktionen der Gesundheitsverbände auf die Richtlinie 3 Ziele der Richtlinie 4 Gut, aber noch verbesserungsbedürftig 5 Auszüge und Empfehlungen ·
Artikel 2 - Begriffsfestlegungen ·
Artikel 3 – Höchstwerte ·
Artikel 4 – Ausnahme ·
Artikel 5 - Messmethoden ·
Artikel 6 – Kennzeichnung ·
Artikel 7 – Weitere Produktinformationen ·
Artikel 8 – Produktbeschreibungen ·
Artikel 10 – Report 6
Massnahmen zur Schmuggelbekämpfung Vorwort
Tabak ist mit keinem anderen
legalen Produkt vergleichbar. Er wird in der Landwirtschaft gewonnen, in der
Tabakindustrie verarbeitet, verpackt, vertrieben und angepriesen und im
Einzelhandel verkauft; er wird in den jeweiligen Staaten besteuert, in diese
Staaten geschmuggelt und schließlich wird er von Millionen Menschen weltweit
geraucht. Er ist das einzige Produkt, das gerade bei sachgemäßer Anwendung für
sehr viele seiner Konsumenten tödlich wirkt. Rund die Hälfte aller
Gewohnheitsraucher erleiden einen frühen Tod: sie verlieren durchschnittlich 14
Jahre ihrer Lebenserwartung. Aktuellen Berechnungen zufolge verkürzt jede
Zigarette das Leben der Gewohnheitsraucher um sechs Minuten. Insgesamt sterben
jedes Jahr 500.000 EU-Bürger an Raucherleiden – ein vollkommen unnötiger und
vermeidbarer Verlust an Menschenleben. Dennoch dreht sich die
Todesspirale weiter, obwohl sich alle Beteiligten (einschließlich der meisten
Konsumenten) über die eigenen Risiken völlig im Klaren sind. Warum? Raucher
sind deshalb so schwer von ihrem Tun abzubringen, weil sie von dem im Tabak
enthaltenen Nikotin abhängig sind. Die meisten sind der Sucht bereits als
Kinder oder Teenager verfallen. Genau diese Altersgruppe hat die Tabakindustrie
- angesichts des Wegsterbens älterer Raucher um die Aufrechterhaltung ihres
Absatzes bemüht - im Visier. Wer einmal süchtig geworden ist, bleibt praktisch
lebenslang Sklave (und unfreiwilliger Absatzmarkt) der Tabakindustrie.
Unglücklicherweise setzen sich Raucher zum Erreichen ihres Nikotin-„Kicks“
einem ganzen Cocktail von Giftstoffen aus, die im Tabak enthalten sind bzw. im
Laufe des Herstellungsprozesses zugefügt werden. Die Tabakindustrie hat keine
Hemmungen, unter Missachtung aller Folgeschäden und tödlichen Auswirkungen für
die Menschen, für ihre Produkte zu werben. Bis vor kurzem gelang es der
Industrie, praktisch jede Kontrolle abzuwenden, hauptsächlich aus historischen
Gründen. Tabak war seit vielen hundert Jahren in Gebrauch, bevor in der Mitte des
20. Jahrhunderts die unmittelbaren Kausalzusammenhänge zwischen Rauchen,
Erkrankung und frühem Tod erkannt wurden. Würde Tabak heute – bei aktuellem
Wissensstand - als ein neues Produkt eingeführt, wohl kein Land der Welt würde
den Verkauf zulassen. Inzwischen schlagen Gesetzgeber
überall auf der Welt eine härtere Gangart in Richtung strengerer Kontrolle von
Tabakprodukten und der Tabakindustrie ein. Sie tragen damit ihrer besonderen
Verantwortung für die Gesundheit ihrer einzelnen Bürger, wie auch des
Gemeinwesens, Rechnung. Diese Richtlinie ist ein Schritt
in dieselbe Richtung. Bei der Ankündigung der Richtlinie durch Kommissar David
Byrne im Rahmen des Treffens des EU Gesundheitsrates am 18. November 1999 wurde
diese von Vertretern aller Mitgliedstaaten emphatisch begrüßt. Jetzt muss der
Rat der Europäischen Union den Inhalt der Richtlinie im Detail untersuchen,
ebenso, wie auch das Europäische Parlament, der WSA und das Ausschuss der
Regionen. Reaktionen der
Gesundheitsverbände auf die Richtlinie
Unabhängige Gesundheitsorganisationen
in ganz Europa haben in den vergangenen Monaten die Entwicklung der Richtlinie
verfolgt. Ende Januar 2000 hielten deren Verbände in London Konsultationen ab,
um sich auf eine gemeinsame detaillierte Reaktion auf die Richtlinie, in ihrer
Mitte November von der Kommission angenommenen Fassung, zu einigen. Viele der, auf dem Feld der
Tabakregulierung aktivsten, Netzwerke waren bei den Londoner Konsultationen
vertreten, u.a. die Europäischen Krebs-Ligen (ECL), Das Europäische
Herznetzwerk (EHN), das Europäische Netzwerk zur Vorbeugung gegen das Rauchen
(ENSP), die Europäische Gesellschaft für Atmung (ERS), die Föderation der
Europäischen Krebsgesellschaften (FECS), das Internationale Netzwerk der Frauen
gegen Tabak (INWAT), die Internationale Vereinigung der
Nichtregierungsorganisationen gegen Tabak (INGCAT), die Internationale Union
gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (IUATLD) und die Internationale Union
gegen Krebs (UICC). Ziele der Richtlinie
Die schädlichen Auswirkungen von
Tabak auf die Gesellschaft können nicht durch Einzelmaßnahmen verringert
werden. Vielmehr muss eine breite Palette von Maßnahmen entwickelt,
implementiert und aufrechterhalten werden. Diese müssen einerseits die
Industrie in immer stärkerem Maße für die durch ihre Produkte verursachten Schäden zur Verantwortung ziehen und
andererseits das Individuum durch Überzeugungsarbeit vom Rauchen abbringen. Eine alles umfassende Strategie
zur Tabakregulierung muss daher folgende Maßnahmen beinhalten: ·
Einschränkung der Werbung ·
Wirksame Warnung vor Gesundheitsrisiken ·
Entglorifizierung des Raucherimages ·
Regulierung der Inhaltsstoffe zur Begrenzung
gesundheitlicher Schäden (unter Anerkennung der Tatsache, dass es keine
„gesunden” Zigaretten gibt) ·
Schutz von Minderjährigen durch Beschränkung ihres
Zugangs zu Tabakprodukten ·
Erhöhung der Verkaufspreise durch höhere Steuern ·
Bekämpfung der Marktüberschwemmung mit billiger
Schmuggelware ·
Abbau der Subventionen für den Tabakanbau ·
Heranziehung der Industrie zum Schadenersatz für gesundheitlich
geschädigte Raucher ·
Unterstützung von Kampagnen für eine gesunde
Lebensführung, um junge Menschen vom Rauchen abzuhalten ·
Rat, Hilfe und Behandlung zur Unterstützung von Menschen,
die sich das Rauchen abgewöhnen wollen. Eines allerdings kann eine
Strategie zur Tabakregulierung nicht leisten: die Heilung von Menschen, die
schon unter den verschiedensten Formen der Raucherkrankheit leiden. Wenn die
Diagnose Lungenkrebs einmal gestellt ist, kommt jede effektive Intervention zu
spät. Der einzelne Raucher mit einer solchen Diagnose muss sich mit seinem
baldigen Lebensende abfinden. Tabak ist die beste Bestätigung der alten
Volksweisheit: „Vorbeugen ist besser als Heilen“. Für die meisten
Raucherkranken gibt es freilich keine Heilung. Hier hilft wirklich nur die
Vorbeugung. Die vorliegende Richtlinie soll
die Vorbeugemaßnahmen der EU, die im Angesicht der Ausbreitung der Tabaksucht
in allen Mitgliedsstaaten bereits getroffenen wurden, verstärken und ausweiten.
Sie geht aus einer Umgestaltung dreier vorangegangener Richtlinien (89/622/EWG,
90/239/ EWG und 92/451 EWG) hervor, die sich mit dem Kondensatgehalt von
Zigaretten, mit Kautabak und mit der Kennzeichnung von Tabakprodukten befasst
hatten. Sie aktualisiert die Bestimmungen unter Berücksichtigung der
praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der bestehenden Richtlinien und des
aktuellen Kenntnisstandes in Forschung und Technologie. Die Richtlinie
markiert, durch die Erfüllung der Vertragsbedingung über den Gesundheitsschutz
der Bevölkerung, einen weiteren Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes. Gut, aber noch verbesserungsbedürftig
Nichtregierungsorganisationen
aus dem Gesundheitssektor begrüßen Vorschläge zur strikteren Kontrolle von
Inhalt und Verpackung für Tabakprodukte. Wir sind jedoch überzeugt, dass
bestimmte Aspekte der Richtlinie im Interesse eines größtmöglichen
Gesundheitsschutzes noch verändert bzw. verbessert werden können. Diese werden
im folgenden Abschnitt beschrieben. Wir sind zudem überzeugt, dass
es keinen Grund gibt, die Umsetzung einiger Maßnahmen der Richtlinie bis zum
Dezember 2003 hinauszuzögern. Die Richtlinie verdient einen raschen Durchlauf
der Entscheidungsprozesse in der EU. Die politische Übereinkunft innerhalb des
Rates und die erwartete freundliche Aufnahme im Parlament lassen ein zügiges
Verfahren durchaus realistisch erscheinen. Die Richtlinie könnte also ohne
weiteres im Dezember 2002 in Kraft treten. Im Zentrum unserer Befürchtungen
steht jedoch ein bestimmter Problemkomplex, und zwar die stetige Weiterentwicklung
unseres Verständnisses der Behandlungsmöglichkeiten von Tabak im
Herstellungsprozess, deren Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten des Einzelnen
und die daraus folgenden Veränderungen in Erkrankungsraten und Sterblichkeit
unter verschiedenen Betroffenengruppen. Die Möglichkeiten der Tabakkontrolle
entwickeln sich, parallel zum wissenschaftlich-technischen Fortschritt auf
diesem Gebiet, vor allem durch verbesserte Messmethoden. Ohne Zweifel wird die
Tabakindustrie aufgrund dieser Tatsachen argumentieren, es bestünde kein
Handlungsbedarf. Wir sind vom Gegenteil überzeugt: gerade unser gegenwärtiger
Kenntnisstand begründet unsere Verpflichtung, alles in unserer Macht stehende
zu unternehmen, die schädlichen Auswirkungen von Tabak zu verringern und uns gleichzeitig
alle Möglichkeiten der späteren Einarbeitung neuester Erkenntnisse offen zu
halten. Wir verstehen das als einen Vorgang der ständigen Überprüfung und
Empfehlung mit dem Ziel, jeweils geeignete Anpassungen an der Umsetzung der
Richtlinie vorzunehmen. Wir empfehlen daher dringend die
Einrichtung eines handlungsfähigen Regulierungskomitees mit der Aufgabe, die
Umsetzung der Richtlinie zu überwachen. Unser Vorschlag ist ein Gremium mit
breitgefächerten Zuständigkeiten (siehe unser Vorschlag bezüglich Artikel 10
unten). Wir betrachten dies als Voraussetzung für den künftigen Erfolg der
EU-Bemühungen zur Verringerung der Tabaksucht in Europa. Auszüge und Empfehlungen
Hier zitieren wir aus den
verschiedenen Artikeln der Richtlinie, kommentieren die Vorschläge der
Kommission und fügen unsere Empfehlungen an. Artikel 2 – Begriffsfestlegungen
Vorschlag
der Kommission: Klärt die Bedeutungen
verschiedener Begriffe in der Richtlinie, unter anderem des Begriffs
„Inhaltsstoff“ Kommentar: Die vorgeschlagene Definition
ist zu eng gefasst. Sie führt tabakfremde Zusatzstoffe auf, lässt aber
Substanzen, die im Herstellungsprozess verwendet werden (und Rückstände im
fertigen Produkt hinterlassen können) unberücksichtigt. Auch fehlen
Umhüllungsmaterialien des rauchfertigen Endproduktes. Unsere
Empfehlung: Die Definition des Begriffs
„Inhaltsstoff“ sollte auf alle jene Teile ausgedehnt werden, aus denen das
rauchfertige Produkt - abgesehen vom naturbelassenen Tabak selbst (genetisch
manipulierter Tabak muss ebenfalls gekennzeichnet sein) - besteht,
einschließlich aller Zusatz- und Aromastoffe, Papier, Farbstoffe und Filter,
sowie sämtliche bei der Herstellung verwendeten Stoffe (z.B. Klebstoffe, usw.),
soweit sie im Endprodukt nachweisbar sind – in verbrannter oder unverbrannter
Form. Artikel 3 – Höchstwerte Vorschlag
der Kommission: Ab 31. Dez. 2003:
zulässige Höchstwerte von 10 mg Kondensat, 1 mg Nikotin, 10 mg Kohlenmonoxid. Kommentar: In den vergangenen Jahren
beruhte die Regulierung von Kondensatwerten in der EU auf der Annahme, dass
niedrigere Teerwerte die Gesundheitsschäden für Raucher reduzieren, oder,
einfacher ausgedrückt, „weniger Teer = weniger Schäden“. Aktuelle
Forschungsergebnisse haben Zweifel an dieser Annahme aufkommen lassen.
Tatsächlich dürfte das Gegenteil zutreffen.[1] Die
meisten Zigaretten mit „niedrigen Werten“ erzielen diese Werte durch
Filtereigenschaften, vorwiegend Lüftungslöchern im Mundstück. Die meisten
Raucher verdecken diese Löcher unbemerkt mit ihren Lippen und Fingern. Sie sind
also in Wahrheit höheren Teer- und Nikotinwerten ausgesetzt, als den maschinell
gemessenen, die auf der Banderole angegeben sind.[2] Veröffentlichungen von
Dokumenten der Tabakindustrie in US-amerikanischen Prozessen haben bewiesen,
dass die Hersteller in der Produktion durch Manipulationen an den Inhalts- und
Zusatzstoffen die Aromen „leichter“ Tabakprodukte verändert haben, um diese für
den Raucher geschmackvoller zu machen (und damit sein Verlangen danach zu
steigern): „Unabhängig von ethischen Fragen
sollten wir alternative Produktformen entwickeln (die nicht sofort einer Kritik
ausgesetzt sind), die dem Raucher auf Wunsch eine beträchtlich höhere Aufnahme
ermöglichen“. (BAT Co., 1984)[3] Solche Zigaretten sind einfacher
zu rauchen. Der Raucher inhaliert stärker und zieht gefährliche Giftstoffe
tiefer in die Lunge.[4] Hierin
liegt möglicherweise der Grund für die beobachtete Zunahme von Adenokarzinomen
der Lunge, vor allem unter jungen Frauen, die häufiger als Männer zu „leichten“
Zigaretten greifen.[5] Bis heute gibt es auf EU-Ebene
keinerlei Begrenzung der Nikotin- oder Kohlenmonoxidwerte, obgleich manche
Einzelstaaten bereits solche eingeführt haben. Daher begrüßen wir den Vorschlag
einer vereinheitlichten Linie für die gesamte EU. Bedenken wir die ständige
Erweiterung unseres Wissens über Inhaltsstoffe von Tabakprodukten, so sollte
sich das angeregte Regulierungskomitee (siehe unten) permanent einen Überblick
über neue wissenschaftlich-technische Erkenntnisse verschaffen und zukünftig
Änderungsvorschläge zu Grenzwerten unterbreiten dürfen, die deutliche
Verbesserungen der öffentlichen Gesundheit versprechen. Eine Verschiebung der Umsetzung
dieser Richtlinie auf den Dezember 2003 ist nicht notwendig. Der Artikel
bezieht sich auf Zigaretten, die „innerhalb der Mitgliedsstaaten hergestellt
oder vertrieben werden“. Daraus geht nicht klar hervor, ob hierdurch auch
Exportmärkte mit abgedeckt sind. Gerade die in der EU gültigen Grundsätze des
Gesundheitsschutzes sollten aber auch für Raucher anderswo gelten. Der Artikel
sollte so formuliert sein, dass für den Export bestimmte Zigaretten
ausdrücklich mit einbezogen werden. Unsere
Empfehlung: Der Grenzwert für Kondensat
sollte bei 12 mg belassen werden. Für Nikotin sollten 1 mg und für
Kohlenmonoxid 10 mg festgelegt werden. Der Zeitpunkt der Umsetzung
sollte um ein Jahr auf den 31. Dezember 2002 vorgezogen werden. Der Wortlaut sollte deutlicher
darauf verweisen, dass für den Export hergestellte Zigaretten eindeutig in die
Bestimmungen des Artikels einbezogen sind. Artikel 4 – Ausnahme Vorschlag: Griechenland wurde eine
Übergangsfrist für die Einführung des anvisierten Teergrenzwertes von 10 mg bis
zum 31. Dezember 2006 eingeräumt. Kommentar: Die gegenwärtige Richtlinie
(90/239/EEC) limitiert seit dem 31. Dezember 1997 die Teerwerte von, in den
Mitgliedsstaaten vertriebenen, Zigaretten auf 12 mg. Eine, als „Ausnahme”
bezeichnete Übergangsregelung für Griechenland mildert die Bestimmungen auf
eine Absenkung von 18 mg auf 15 mg bis zum Dezember 2000 und von 15 mg auf 12
mg bis zum Dezember 2006. Der in der neuen Richtlinie
beinhaltete Vorschlag bedeutet also, dass Griechenland die Senkung auf 10 mg
bereits zu einem Zeitpunkt zu erfüllen hätte, an dem es nach heutiger Regelung
erst 12 mg erreicht haben müsste. Unsere weiter oben angeführte
Empfehlung, den Höchstwert für Kondensat europaweit bei 12 mg zu belassen,
bedeutet in diesem Fall, dass die gegenwärtige Ausnahmeregelung für
Griechenland nicht geändert werden müsste. Unsere
Empfehlung: Eine Änderung der bestehenden
Ausnahmeregelung ist nicht erforderlich, falls der allgemeine Grenzwert bei 12
mg verbleibt. Artikel 5 – Messmethoden Vorschlag: Die Messung von Teer-, Nikotin-
und Kohlenmonoxidwerten sollte weiterhin auf bestehenden ISO-Verfahren beruhen.
Messungen sollten jährlich durchgeführt und Geschäftsgeheimnisse respektiert
werden. Kommentar: Gegenwärtig werden
Zigarettenwerte in der EU mit Messverfahren gemäss der Internationalen
Normierungsorganisation (International Standards Organisation, ISO) gemessen.
Das ISO-Verfahren ist praktisch identisch mit dem in den Vereinigten Staaten
gebräuchlichen Verfahren der Federal Trade Commission (FTC). Beide Verfahren
sind von der Tabakindustrie entwickelt worden. Die Werte werden gemessen, indem
eine Rauchmaschine alle 60 Sekunden einen Zug von 35 cm3 über zwei
Sekunden hinweg einzieht, bis die Zigarette auf eine festgelegte Stummellänge
heruntergebrannt ist. Sowohl die Tabakindustrie, als auch die FTC räumen
mittlerweile ein, dass diese Messung nicht dem tatsächlichen Rauchverhalten
eines wirklichen Rauchers entspricht: „Wir wissen heute, dass das
konkrete Rauchverhalten den Eintrag an Teer und Nikotin beeinflusst. Das
gegenwärtige System trägt dieser Tatsache keine Rechnung.“ (Pressemitteilung
der FTC, September 1997) „Die an früherer Stelle
erwähnten Profildaten für Raucher haben gezeigt, dass Zigaretten der Sorte
Marlboro Lights nicht auf die gleiche Weise geraucht wurden, wie normale
Marlboros. In Volumen und Häufigkeit der Züge kam es zu Unterschieden, wobei
Marlboro Lights in tieferen Zügen geraucht wurden, und zwar gleichermaßen von
Rauchern normaler Marlboros, wie auch
Marlboro Lights Rauchern.“ (Philip Morris, 1975)[6] „Ich habe jedoch deutlich
gemacht, dass Messungen von Teerwerten oder eigentlich aller Rauchwerte unter
Laborbedingungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur tatsächlichen
Belastung eines Rauchers stehen.“ (Philip Morris Manager, 1978)[7] Obwohl uns die Mängel des
ISO-Systems wohlbekannt sind, gibt es leider bis heute keine praktikablen
Alternativen.[8] Man
kann sich in der Richtlinie also zwangsläufig nur insoweit auf bestehende
Messungen und Verfahren beziehen, als diese sich wiederum auf die einzige
heutzutage weltweit verfügbare Methode zurückführen lassen. Die Richtlinie kann
nicht auf Möglichkeiten aufgebaut werden, die bisher nicht existieren.
Allerdings sollte die Richtlinie als Ganzes eine Lösung dieses Problems bieten.
Ein neu zu schaffendes Regulierungskomitee (siehe unten) sollte neue Normen und
Messmethoden ermitteln und deren Umsetzung in einem festgelegten Zeitrahmen
empfehlen. Überdies sollte die EU sich nicht länger auf FTC/ISO-Systeme
verlassen, sondern für die Zukunft eigene Teststandards entwickeln. Eine
Möglichkeit wäre es, das European Standards Centre (CEN) mit Sitz in Brüssel
mit der Entwicklung einer neuen diesbezüglichen EU-Norm zu beauftragen. Die Tabakindustrie tätigt hohe
Investitionen in die Entwicklung neuer Produkte. Individuelle Marken werden
ständig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse, Produktionsprozesse oder
Marktbedingungen angepasst. Die in diesem Artikel geforderten Messungen sollten
häufiger als einmal im Jahr durchgeführt werden, um mit den steten Änderungen
der konkurrierenden Marken Schritt zu
halten. Der Artikel enthält auch eine
Verpflichtung zur Einhaltung von „Geschäftsgeheimnissen“. Wenn jedoch der
öffentlichen Gesundheit Gefahr droht, kann es keine solche Verpflichtung geben.
Dies wurde auch in anderen Ländern, wie der kanadischen Provinz British
Columbia, erkannt, wo entsprechende Ergebnisse seit 1998 veröffentlicht werden.[9] Unsere
Empfehlung: Ein zusätzlicher Passus etwa
folgenden Inhalts sollte eingefügt werden: „Wobei Schritte zu tätigen sind zur
Auswahl und finanziellen Ausstattung eines unabhängigen Messlaboratoriums
innerhalb der EU, mit dem Auftrag, geeignete europäische Standards und
Messmethoden zu entwickeln und zu implementieren. Herausnahme der jährlichen
Prüfanforderung und Ersetzung durch „halbjährlich“. Herausnahme von Art. 5.5 über
Geschäftsgeheimnisse Artikel 6 – Kennzeichnung Vorschlag: Teer-, Nikotin- und
Kohlenmonoxidwerte sollten auf einer Seite der Schachtel angegeben werden. Stangen und größere
Verpackungseinheiten sollten einen von zwei allgemeinen Warnhinweisen tragen:
„Rauchen ist tödlich“ und „Rauchen kann tödlich sein“, sowie eine weitere
Warnung aus einer Liste zulässiger Alternativen. Kommentar: Die Werte sollten gar nicht
veröffentlicht werden, da dies erfahrungsgemäß zu einer verharmlosenden
Einschätzung der Gefährdung führt. Auch wäre es kontraproduktiv im Hinblick auf
die in Artikel 8 beschriebenen Ziele (über Produktbeschreibungen). Die Feststellung „Rauchen kann
tödlich sein“ beinhaltet die Aussage: „es kann, muss aber nicht“. Solche
Ausflüchte gibt es nicht, Rauchen ist tödlich ohne Wenn und Aber. Die erste
allgemeine Warnung - „Rauchen ist tödlich“ - ist die einzig richtige und sollte
daher auch als einzige zugelassen werden. Der für den allgemeinen
Warnhinweis vorgesehene Platz (25% der als erstes sichtbaren Packungsfläche)
liegt noch unterhalb dessen, was in einem der Beitrittsländer (Polen mit 30%)
bereits heute vorgeschrieben ist. Wir sollten nicht das Risiko eingehen,
bestehende Gesetzgebung in einem Nachbarland zu verwässern, das mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu den nächsten Beitrittsländern gehören wird. Zudem liefern neueste
Forschungen aus Kanada den klaren Beweis, dass die Größe des Warnhinweises
einen direkten Einfluss auf die Entscheidung, das Rauchen aufzugeben, hat: je
größer die Warnung, desto wirkungsvoller.[10] Es bleibt unklar, ob die
vorgesehene schwarze Umrandung (3-4 mm breit) den veranschlagten 25%
zugerechnet werden soll oder nicht. Ohne diese Angabe werden die Hersteller die
Gelegenheit nutzen, die Warnung auf das absolute Minimum des Geforderten zu
reduzieren. Zwar wurde die zu verwendende
Schriftart festgelegt (Helvetica), doch nicht die Farben – abgesehen von
Schwarz und Weiß. Dies lässt den Herstellern Spielraum, die Warnungen in zwei,
sich kaum voneinander abhebenden Graustufen, aufzudrucken. Pantonzahlen für
echtes Schwarz und helles Weiß würden etwaige Zweifelsfälle und
Rechtsstreitigkeiten ausschließen. Der Artikel macht keine Angabe
dazu, welche die „als erstes sichtbare Packungsfläche“ für die Warnung sein
soll. Der Raucher öffnet die Schachtel am oberen Deckel, also wäre hier der
einleuchtendste Platz für die Warnung. Hotlines zur Raucherhilfe oder
Ratschläge zur Aufgabe des Rauchens sind nirgendwo erwähnt – obwohl wir wissen,
dass viele Raucher liebend gern mit dem Rauchen aufhören würden. Schließlich
bietet die Schachtel den direktesten Weg, den Raucher anzusprechen. Diese
Gelegenheit sollte nicht aus der Hand gegeben werden. Die Tabakindustrie hat überall
auf der Welt ihre Geschicklichkeit darin bewiesen, die Gesetzgebung bzw.
freiwillige Vereinbarungen zum Zwecke der Warnung vor den Gefahren von
Tabakwaren zu umgehen oder in ihrem Sinne zu beeinflussen. Es ist wichtig,
keinerlei Raum für Interpretationen in Bezug auf die Größe, Platzierung, Farbe,
usw. der Warnhinweise zu lassen. All dies muss ganz exakt angegeben werden. Unsere
Empfehlung: Art. 6.1 sollte dahingehend
abgeändert werden, dass sich Raucher dem Eintrag von Teer, Nikotin,
Kohlenmonoxid und anderer Giftstoffe aussetzen – ohne Angabe tatsächlicher oder
maximaler Werte. Eigene Angaben von Höchstwerten sollten der Tabakindustrie
nicht erlaubt werden. Der hierfür reservierte Platz
sollte 30% (35% für zwei und 40% für drei Sprachen) sowohl der Vorder-, als
auch der Rückseite betragen – eben der „als erstes sichtbaren Packungsflächen“. Ein zusätzlicher Absatz mit
einer Raucherhotline oder einem Hinweis zum Aufhören sollte auf der Querseite
der Schachtel aufgedruckt werden (mit Telefonnummer oder Webadresse, je nach
den Gegebenheiten im betreffenden Mitgliedsland. Dieser sollte genau die
gleichen Abmessungen beanspruchen, wie der Hinweis zu Teer, Nikotin, usw. Größere Verpackungseinheiten
sollten nur eine allgemeine Warnung tragen (Art. 6.2), und zwar „Rauchen ist
tödlich“. Die zweite Möglichkeit einer allgemeinen Warnung („Rauchen kann
tödlich sein“) sollte herausgenommen werden. Die Wirksamkeit der Liste mit
zusätzlichen Warnhinweisen sollte jährlich durch das Regulierungskomitee
überprüft werden. Inzwischen sollten aber noch zwei weitere Hinweise der Liste
hinzugefügt werden, und zwar „Rauchen verursacht Emphyseme“ und „Rauchen führt
zu Impotenz’. Die allgemeine Warnung sollte
den oberen Teil der „als erstes sichtbaren Packungsfläche“ einnehmen. Die
exakte Platzierung aller Warnhinweise (Vorder-, Rück- und beide Querseiten der
Schachtel) sollte mit allen Abmessungen klar auf einer der Richtlinie
beizufügenden Zeichnung einer Zigarettenschachtel angegeben werden. Die Pantonnummern der zulässigen
schwarzen und weißen Farbtöne sollten angegeben werden. Der schwarze Rahmen (3-4 mm
breit) um die verschiedenen Warnhinweise darf nicht Teil der angegebenen 30%
Textfläche sein. Artikel 7 – Weitere
Produktinformationen Vorschlag: Tabakproduzenten und Importeure
sollen sämtliche Inhaltsstoffe des Tabaks der jeweiligen Marke den Behörden der
Mitgliedsländer bekannt geben. Dies muss ab dem 31. Dezember 2003 jedes Jahr
erfolgen. Das Geschäftsgeheimnis soll gewahrt bleiben. Kommentar: Der Artikel fordert
Aufstellungen „aller Inhaltsstoffe mit zugehörigen Mengenangaben“. Er geht
weder auf tatsächliche Belastungen ein, noch auf die Reaktionen beim
Verbrennungsprozess, also die Zusammensetzung des vom Raucher inhalierten
Rauchs. Das muss korrigiert werden. Der Artikel fordert von den
Herstellern den Nachweis, dass Inhaltsstoffe bei sachgemäßer Anwendung „kein
gesundheitliches Risiko für den Verbraucher bergen“. Das ist soweit in Ordnung,
allerdings steht dort kein Wort über die möglichen Reaktionen der Inhaltsstoffe
untereinander. Einige davon mögen für sich selbst genommen durchaus „kein
Risiko bergen”, können aber möglicherweise in Kombination mit anderen die
Nikotinbelastung erhöhen oder die Abhängigkeit verfestigen bzw. verstärken. Die Kommentare bezüglich der
Exportmärkte (Art. 3), Veröffentlichung und Geschäftsgeheimnis (Art. 5) gelten
hier entsprechend. Unsere
Empfehlung: Die Forderung nach Aufdeckung
aller Inhaltsstoffe des Tabaks sollten um die Belastungswerte durch Teer,
Nikotin und Kohlenmonoxid ergänzt werden. Die Hersteller müssen die
Harmlosigkeit sämtlicher Inhaltsstoffe für sich selbst, wie auch in jeder
möglichen Kombination nachweisen. Diese Anforderungen an die
Hersteller von Tabakerzeugnissen sollte ausdrücklich auch auf Produkte für den
Export ausgedehnt werden. Die Bekanntgabe sollte
halbjährlich erfolgen. Die Verpflichtung auf das Geschäftsgeheimnis (Art. 7.2)
sollte herausgenommen werden. Der Zeitpunkt der Umsetzung
sollte um ein Jahr auf den 31. Dezember 2002 vorgezogen werden. Der Zeitpunkt
für die erste Bekanntgabe durch die Hersteller sollte der 01. Januar 2003 sein. Artikel 8 – Produktbeschreibungen Vorschlag: Die Verwendung von Begriffen,
wie „light/leicht/ultra/mild“ sollte generell verboten werden, Erlaubnisse
durch einzelne Mitgliedsstaaten ausgenommen. Kommentar: Durch diese Begriffe versucht
die Tabakindustrie den Eindruck zu erwecken, die Produkte seien weniger
schädlich (womöglich sogar unschädlich oder gesund), als „normale“ Zigaretten.
Dies geht aus internen Dokumenten der Tabakindustrie von vor 30 Jahren bereits
klar hervor: „Die Hersteller konzentrieren
sich auf das Segment niedriger Teer- und Nikotinwerte, um neue Marken zu
etablieren ... , die dem Verbraucher das Gefühl vermitteln sollen, diese Marken
seien vergleichsweise gesünder als „übliche“ Zigaretten.“ (BAT Co.,
1971)[11] Dieser Vorschlag wird von uns
begrüßt. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum das Verbot in einigen
Mitgliedsländern gelten soll und in anderen nicht. Die Begriffe sollten
nirgendwo in der EU zulässig sein. Der Ausdruck „Begriffe“ bezieht
sich nur auf Wörter. Die Tabakindustrie greift neben Text auch auf grafische
Gestaltung und Bebilderung zurück, um die „Vorteile“ eines Produktes gegenüber
einem anderen darzustellen. Unsere
Empfehlung: Der letzte Satzteil des Art. 8.1
(nach „ ist untersagt “) und der gesamte Art. 8.2 sollten entfernt werden. Der erste Satz des Art. 8.1 muss
in geeigneter Weise erweitert werden, um der Industrie jeden Spielraum für
Umgehungen zu nehmen, beispielsweise durch folgenden Satz: … „mild“ oder jedwede anderen
ähnlichen Begriffe, Grafiken und Produktdesigns, die das Ziel verfolgen …. Artikel 10 – Report Vorschlag: Die Aufgabe der Überprüfung wird
an die Kommission delegiert, die wiederum ab dem 31. Dezember 2005 dem Rat und
dem Parlament alle zwei Jahre entsprechenden Bericht erstatten muss. Kommentar: Dieser Vorschlag ist nicht
streng genug. Der anvisierte Zeitrahmen ist auch unter den Gegebenheiten einer
sich rasch verändernden Tabakbranche, fortschreitender Wissenschaft und
Messmethoden und der epidemiologischen Erkenntnisse über die
Sterblichkeitsraten viel zu weit gefasst. Unsere Empfehlung: Ein
Regulierungskomitee sollte mit der Aufgabe betraut werden, Entwicklungen auf
dem Gebiet der Tabakerzeugnisse zu verfolgen, Empfehlungen über Messstandards
und Methoden auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse herauszugeben,
gesundheitliche Entwicklungen infolge des Tabakkonsums zu beobachten und die
Wirksamkeit des Gesundheitsschutzes für die Verbraucher durch die Umsetzung der
Richtlinie zu überprüfen. Der erste Zweijahresbericht
sollte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie, also zum 31.
Dezember 2002 vorliegen. Maßnahmen zur Schmuggelbekämpfung Kommentar: In seinem Bericht über „Betrug
im Transitsystem“ hat das Europäische Parlament auf enorme Einnahmeverluste an
Verbrauchssteuern in der gesamten Union als Resultat des Tabakschmuggels
hingewiesen. Schmuggel ist aber nicht allein eine Umgehung der Steuer. Da
Zigaretten zu den preis-elastischen Produkten gehören (d.h. je billiger das
Produkt, desto höher die Nachfrage), sind Schwarzmarktartikel besonders beliebt
bei jungen Menschen. Hier liegt die Zielgruppe der Tabakindustrie, die
versucht, ihren Absatz langfristig sicherzustellen. Die Tabakindustrie profitiert
also in doppelter Hinsicht vom Schmuggel. Heute verkauft sie mehr Zigaretten (ohne
dabei irgendwelche eigenen Einbußen zu erleiden, da auch die Schmuggler die
Preise ab Werk zahlen müssen). Und morgen verkauft sie noch mehr Zigaretten. Jede
Schachtel, zu jedem Preis verkauft, ist ein Gewinn (auch in Konkurrenz zur
eigenen versteuerten Ware), denn sie sichert den künftigen Absatz: „Dort, wo die staatlichen Organe
nicht eingreifen können oder wollen, agieren wir auf der völlig legalen Basis,
dass unsere Marken, ebenso wie die unserer Konkurrenz, sowohl auf dem
Schwarzmarkt, als auch im legalen Handel erhältlich sein werden.“[12] Die EU hat ein Interesse an der
Harmonisierung der Verbrauchssteuern auf Tabak, ebenso, wie an der Eintreibung
dieser Steuern, um Einnahmeausfälle zu vermeiden. In ihrem Anspruch, ein „hohes
Maß an Gesundheitsschutz für die Bevölkerung” sicherzustellen, hat die EU
ebenfalls ein direktes Interesse an der Bekämpfung des Tabakschmuggels. Es ist
daher bedauerlich, dass in dieser Richtlinie nicht die Gelegenheit ergriffen
wurde, die Regulierungen bezüglich des Transitsystems zu straffen und
Kontrollen einzuführen, die es ermöglichen, einzelne Warenlieferungen vom
Werkstor bis zum Verkauf an den Endverbraucher zu verfolgen. Unsere
Empfehlung: In einem zusätzlichen Absatz zu
Artikel 6 (Kennzeichnung), soll die Industrie verpflichtet werden, spezielle
Kennzeichnungen auf Verpackungseinheiten für Tabakprodukte und ebenso auf den
Verpackungen (Kisten und Kartons, usw.) der Produkte für den Groß- und
Einzelhandel anzubringen, die das Herstellungswerk und –Datum, Ursprungsland
und den Zielort enthalten. Dies kann durch deutliches
Aufdrucken auf die Schachteln, durch Stempel, Strichcode oder sonstige
Sicherheitskennzeichnungen erfolgen – vorausgesetzt, die Methode wurde vorher
den Zollbehörden der betreffenden Mitgliedsländer zugänglich gemacht und von
diesen genehmigt. Ein weiterer Grund für unser
Beharren auf Kennzeichnungen auf Tabakprodukten ist jedoch der
Gesundheitsschutz. Alle anderen in der EU verkauften Produkte tragen
Chargen-Bezeichnungen, die es den Behörden der Mitgliedsländer ermöglichen,
gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Für Tabakprodukte sollten
dieselben Bestimmungen gelten. Falls ein Tabakprodukt die zulässigen Werte an
Teer, Nikotin und/oder Kohlenmonoxid überschreitet, oder irgendeinen anderen
Aspekt der EU-Bestimmungen verletzt, sollte es unverzüglich vom Markt genommen
werden. Durch die Verwendung von Kennzeichnungen auf Tabakprodukten ist das
effektiv und rasch möglich. Internationale Vereinigung gegen Krebs
und die Vereinigung der Europäischen
Ligen zur Krebsbekämpfung EU
Verbindungsbüro 33 rue de
Pascale B-1040 Brussels Tel: (32) 2 230
20 27 Fax: (32) 2 231
18 58 E-mail:
hayes@globalink.org [1] Benowitz NL, Hall SM, Herning RI, et a. Smokers of low-yield cigarettes do not consume less nicotine. New England Journal of Medicine 1983;309(3):139-142. [2] Why Low-Tar Cigarettes Don’t Work and How the Tobacco Industry Has Fooled the Smoking Public 1999 Edition Dr. Martin Jarvis: Health Behaviour Unit Imperial Cancer Research Fund Clive Bates: Director Action on Smoking and Health 18th March 1999. [3] BAT Co. R&D views on potential marketing opportunities. 12th September 1984. Minnesota Trial Exhibit 11,275. [4] Djordjevic MV, Hoffmann D, Hoffmann I, Nicotine Regulates Smoking Patterns, Prev Med 1997 Jul-Aug; 26 (4) 435-40. [5] Some like it "light"': Luk Joossens and Annie Sasco, a European Report prepared for the ENSP Conference, Paris, Nov 1998 [6] Goodman B. Marlboro Lights study delivery data. Report to L. F. Meyer, Philip Morris, September 17, 1975. Trial Exhibit 11564. [7] Philip Morris, September 1978, Tobacco Resolution ID 2025022663/2667. [8] The FTC has commissioned a group of independent experts to examine other testing methodologies and to report back by the end of Summer 2000. [9] http://www.cctc.ca/bcreports/default.htm [10] Source: Health Canada, Effects of increasing the area occupied by health warnings on cigarette packages, Quebec, September 1999. [11] PL Short, BAT Co. A New Product. 21st October 1971. Minnesota Trial Exhibit 10,306. [12] Rt. Hon. Kenneth Clarke QC, MP, Director of BAT, Dilemma of a cigarette exporter, The Guardian, 3 February 2000. |