GLOBALink
The International Tobacco-Control Network

Vorschlag für eine EU Richtlinie
zur Regulierung von Tabakprodukten
KOM (99) 594:

Briefing Notiz im Auftrag von
Europäischen Gesundheitsnetzwerken,
die in der Tabakprävention aktiv sind

   

Internationale Vereinigung gegen Krebs

und die

Vereinigung der Europäischen Ligen zur Krebsbekämpfung

 

EU Verbindungsbüro

 

 

Brüssel

März 2000

 

 

INHALT

 

1 Vorwort

 

2 Reaktionen der Gesundheitsverbände auf die Richtlinie

 

3 Ziele der Richtlinie

 

4 Gut, aber noch verbesserungsbedürftig

 

5 Auszüge und Empfehlungen

 

·         Artikel 2 - Begriffsfestlegungen

 

·         Artikel 3 – Höchstwerte

 

·         Artikel 4 – Ausnahme

 

·         Artikel 5  - Messmethoden

 

·         Artikel 6 – Kennzeichnung

 

·         Artikel 7 – Weitere Produktinformationen

 

·         Artikel 8 – Produktbeschreibungen

 

·         Artikel 10 – Report

 

6 Massnahmen zur Schmuggelbekämpfung

 

 

 

Vorwort

 

Tabak ist mit keinem anderen legalen Produkt vergleichbar. Er wird in der Landwirtschaft gewonnen, in der Tabakindustrie verarbeitet, verpackt, vertrieben und angepriesen und im Einzelhandel verkauft; er wird in den jeweiligen Staaten besteuert, in diese Staaten geschmuggelt und schließlich wird er von Millionen Menschen weltweit geraucht. Er ist das einzige Produkt, das gerade bei sachgemäßer Anwendung für sehr viele seiner Konsumenten tödlich wirkt.

 

Rund die Hälfte aller Gewohnheitsraucher erleiden einen frühen Tod: sie verlieren durchschnittlich 14 Jahre ihrer Lebenserwartung. Aktuellen Berechnungen zufolge verkürzt jede Zigarette das Leben der Gewohnheitsraucher um sechs Minuten. Insgesamt sterben jedes Jahr 500.000 EU-Bürger an Raucherleiden – ein vollkommen unnötiger und vermeidbarer Verlust an Menschenleben.

 

Dennoch dreht sich die Todesspirale weiter, obwohl sich alle Beteiligten (einschließlich der meisten Konsumenten) über die eigenen Risiken völlig im Klaren sind. Warum? Raucher sind deshalb so schwer von ihrem Tun abzubringen, weil sie von dem im Tabak enthaltenen Nikotin abhängig sind. Die meisten sind der Sucht bereits als Kinder oder Teenager verfallen. Genau diese Altersgruppe hat die Tabakindustrie - angesichts des Wegsterbens älterer Raucher um die Aufrechterhaltung ihres Absatzes bemüht - im Visier. Wer einmal süchtig geworden ist, bleibt praktisch lebenslang Sklave (und unfreiwilliger Absatzmarkt) der Tabakindustrie. Unglücklicherweise setzen sich Raucher zum Erreichen ihres Nikotin-„Kicks“ einem ganzen Cocktail von Giftstoffen aus, die im Tabak enthalten sind bzw. im Laufe des Herstellungsprozesses zugefügt werden.

 

Die Tabakindustrie hat keine Hemmungen, unter Missachtung aller Folgeschäden und tödlichen Auswirkungen für die Menschen, für ihre Produkte zu werben. Bis vor kurzem gelang es der Industrie, praktisch jede Kontrolle abzuwenden, hauptsächlich aus historischen Gründen. Tabak war seit vielen hundert Jahren in Gebrauch, bevor in der Mitte des 20. Jahrhunderts die unmittelbaren Kausalzusammenhänge zwischen Rauchen, Erkrankung und frühem Tod erkannt wurden. Würde Tabak heute – bei aktuellem Wissensstand - als ein neues Produkt eingeführt, wohl kein Land der Welt würde den Verkauf zulassen.

 

Inzwischen schlagen Gesetzgeber überall auf der Welt eine härtere Gangart in Richtung strengerer Kontrolle von Tabakprodukten und der Tabakindustrie ein. Sie tragen damit ihrer besonderen Verantwortung für die Gesundheit ihrer einzelnen Bürger, wie auch des Gemeinwesens, Rechnung.

 

Diese Richtlinie ist ein Schritt in dieselbe Richtung. Bei der Ankündigung der Richtlinie durch Kommissar David Byrne im Rahmen des Treffens des EU Gesundheitsrates am 18. November 1999 wurde diese von Vertretern aller Mitgliedstaaten emphatisch begrüßt. Jetzt muss der Rat der Europäischen Union den Inhalt der Richtlinie im Detail untersuchen, ebenso, wie auch das Europäische Parlament, der WSA und das Ausschuss der Regionen.

 

 

Reaktionen der Gesundheitsverbände auf die Richtlinie

 

Unabhängige Gesundheitsorganisationen in ganz Europa haben in den vergangenen Monaten die Entwicklung der Richtlinie verfolgt. Ende Januar 2000 hielten deren Verbände in London Konsultationen ab, um sich auf eine gemeinsame detaillierte Reaktion auf die Richtlinie, in ihrer Mitte November von der Kommission angenommenen Fassung, zu einigen.

 

Viele der, auf dem Feld der Tabakregulierung aktivsten, Netzwerke waren bei den Londoner Konsultationen vertreten, u.a. die Europäischen Krebs-Ligen (ECL), Das Europäische Herznetzwerk (EHN), das Europäische Netzwerk zur Vorbeugung gegen das Rauchen (ENSP), die Europäische Gesellschaft für Atmung (ERS), die Föderation der Europäischen Krebsgesellschaften (FECS), das Internationale Netzwerk der Frauen gegen Tabak (INWAT), die Internationale Vereinigung der Nichtregierungsorganisationen gegen Tabak (INGCAT), die Internationale Union gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (IUATLD) und die Internationale Union gegen Krebs (UICC).

 

Ziele der Richtlinie

 

Die schädlichen Auswirkungen von Tabak auf die Gesellschaft können nicht durch Einzelmaßnahmen verringert werden. Vielmehr muss eine breite Palette von Maßnahmen entwickelt, implementiert und aufrechterhalten werden. Diese müssen einerseits die Industrie in immer stärkerem Maße für die durch ihre  Produkte verursachten Schäden zur Verantwortung ziehen und andererseits das Individuum durch Überzeugungsarbeit vom Rauchen abbringen.

 

Eine alles umfassende Strategie zur Tabakregulierung muss daher folgende Maßnahmen beinhalten:

 

·         Einschränkung der Werbung

 

·         Wirksame Warnung vor Gesundheitsrisiken

 

·         Entglorifizierung des Raucherimages

 

·         Regulierung der Inhaltsstoffe zur Begrenzung gesundheitlicher Schäden (unter Anerkennung der Tatsache, dass es keine „gesunden” Zigaretten gibt)

 

·         Schutz von Minderjährigen durch Beschränkung ihres Zugangs zu Tabakprodukten

 

·         Erhöhung der Verkaufspreise durch höhere Steuern

 

·         Bekämpfung der Marktüberschwemmung mit billiger Schmuggelware

 

·         Abbau der Subventionen für den Tabakanbau

 

·         Heranziehung der Industrie zum Schadenersatz für gesundheitlich geschädigte Raucher

 

·         Unterstützung von Kampagnen für eine gesunde Lebensführung, um junge Menschen vom Rauchen abzuhalten

 

·         Rat, Hilfe und Behandlung zur Unterstützung von Menschen, die sich das Rauchen abgewöhnen wollen.

 

Eines allerdings kann eine Strategie zur Tabakregulierung nicht leisten: die Heilung von Menschen, die schon unter den verschiedensten Formen der Raucherkrankheit leiden. Wenn die Diagnose Lungenkrebs einmal gestellt ist, kommt jede effektive Intervention zu spät. Der einzelne Raucher mit einer solchen Diagnose muss sich mit seinem baldigen Lebensende abfinden. Tabak ist die beste Bestätigung der alten Volksweisheit: „Vorbeugen ist besser als Heilen“. Für die meisten Raucherkranken gibt es freilich keine Heilung. Hier hilft wirklich nur die Vorbeugung.

 

Die vorliegende Richtlinie soll die Vorbeugemaßnahmen der EU, die im Angesicht der Ausbreitung der Tabaksucht in allen Mitgliedsstaaten bereits getroffenen wurden, verstärken und ausweiten. Sie geht aus einer Umgestaltung dreier vorangegangener Richtlinien (89/622/EWG, 90/239/ EWG und 92/451 EWG) hervor, die sich mit dem Kondensatgehalt von Zigaretten, mit Kautabak und mit der Kennzeichnung von Tabakprodukten befasst hatten. Sie aktualisiert die Bestimmungen unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der bestehenden Richtlinien und des aktuellen Kenntnisstandes in Forschung und Technologie. Die Richtlinie markiert, durch die Erfüllung der Vertragsbedingung über den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, einen weiteren Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes.

 

Gut, aber noch verbesserungsbedürftig

 

Nichtregierungsorganisationen aus dem Gesundheitssektor begrüßen Vorschläge zur strikteren Kontrolle von Inhalt und Verpackung für Tabakprodukte. Wir sind jedoch überzeugt, dass bestimmte Aspekte der Richtlinie im Interesse eines größtmöglichen Gesundheitsschutzes noch verändert bzw. verbessert werden können. Diese werden im folgenden Abschnitt beschrieben.

 

Wir sind zudem überzeugt, dass es keinen Grund gibt, die Umsetzung einiger Maßnahmen der Richtlinie bis zum Dezember 2003 hinauszuzögern. Die Richtlinie verdient einen raschen Durchlauf der Entscheidungsprozesse in der EU. Die politische Übereinkunft innerhalb des Rates und die erwartete freundliche Aufnahme im Parlament lassen ein zügiges Verfahren durchaus realistisch erscheinen. Die Richtlinie könnte also ohne weiteres im Dezember 2002 in Kraft treten.

 

Im Zentrum unserer Befürchtungen steht jedoch ein bestimmter Problemkomplex, und zwar die stetige Weiterentwicklung unseres Verständnisses der Behandlungsmöglichkeiten von Tabak im Herstellungsprozess, deren Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten des Einzelnen und die daraus folgenden Veränderungen in Erkrankungsraten und Sterblichkeit unter verschiedenen Betroffenengruppen. Die Möglichkeiten der Tabakkontrolle entwickeln sich, parallel zum wissenschaftlich-technischen Fortschritt auf diesem Gebiet, vor allem durch verbesserte Messmethoden.

Ohne Zweifel wird die Tabakindustrie aufgrund dieser Tatsachen argumentieren, es bestünde kein Handlungsbedarf. Wir sind vom Gegenteil überzeugt: gerade unser gegenwärtiger Kenntnisstand begründet unsere Verpflichtung, alles in unserer Macht stehende zu unternehmen, die schädlichen Auswirkungen von Tabak zu verringern und uns gleichzeitig alle Möglichkeiten der späteren Einarbeitung neuester Erkenntnisse offen zu halten. Wir verstehen das als einen Vorgang der ständigen Überprüfung und Empfehlung mit dem Ziel, jeweils geeignete Anpassungen an der Umsetzung der Richtlinie vorzunehmen.

 

Wir empfehlen daher dringend die Einrichtung eines handlungsfähigen Regulierungskomitees mit der Aufgabe, die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen. Unser Vorschlag ist ein Gremium mit breitgefächerten Zuständigkeiten (siehe unser Vorschlag bezüglich Artikel 10 unten). Wir betrachten dies als Voraussetzung für den künftigen Erfolg der EU-Bemühungen zur Verringerung der Tabaksucht in Europa.

 

Auszüge und Empfehlungen

 

Hier zitieren wir aus den verschiedenen Artikeln der Richtlinie, kommentieren die Vorschläge der Kommission und fügen unsere Empfehlungen an.

 

Artikel 2 – Begriffsfestlegungen

 

Vorschlag der Kommission:

 

Klärt die Bedeutungen verschiedener Begriffe in der Richtlinie, unter anderem des Begriffs „Inhaltsstoff“

 

Kommentar:

 

Die vorgeschlagene Definition ist zu eng gefasst. Sie führt tabakfremde Zusatzstoffe auf, lässt aber Substanzen, die im Herstellungsprozess verwendet werden (und Rückstände im fertigen Produkt hinterlassen können) unberücksichtigt. Auch fehlen Umhüllungsmaterialien des rauchfertigen Endproduktes.

 

Unsere Empfehlung:

 

Die Definition des Begriffs „Inhaltsstoff“ sollte auf alle jene Teile ausgedehnt werden, aus denen das rauchfertige Produkt - abgesehen vom naturbelassenen Tabak selbst (genetisch manipulierter Tabak muss ebenfalls gekennzeichnet sein) - besteht, einschließlich aller Zusatz- und Aromastoffe, Papier, Farbstoffe und Filter, sowie sämtliche bei der Herstellung verwendeten Stoffe (z.B. Klebstoffe, usw.), soweit sie im Endprodukt nachweisbar sind – in verbrannter oder unverbrannter Form.

 

Artikel 3 – Höchstwerte

 

Vorschlag der Kommission:

 

Ab 31. Dez. 2003: zulässige Höchstwerte von 10 mg Kondensat, 1 mg Nikotin, 10 mg Kohlenmonoxid.

 

Kommentar:

 

In den vergangenen Jahren beruhte die Regulierung von Kondensatwerten in der EU auf der Annahme, dass niedrigere Teerwerte die Gesundheitsschäden für Raucher reduzieren, oder, einfacher ausgedrückt, „weniger Teer = weniger Schäden“. Aktuelle Forschungsergebnisse haben Zweifel an dieser Annahme aufkommen lassen. Tatsächlich dürfte das Gegenteil zutreffen.[1] Die meisten Zigaretten mit „niedrigen Werten“ erzielen diese Werte durch Filtereigenschaften, vorwiegend Lüftungslöchern im Mundstück. Die meisten Raucher verdecken diese Löcher unbemerkt mit ihren Lippen und Fingern. Sie sind also in Wahrheit höheren Teer- und Nikotinwerten ausgesetzt, als den maschinell gemessenen, die auf der Banderole angegeben sind.[2]

 

Veröffentlichungen von Dokumenten der Tabakindustrie in US-amerikanischen Prozessen haben bewiesen, dass die Hersteller in der Produktion durch Manipulationen an den Inhalts- und Zusatzstoffen die Aromen „leichter“ Tabakprodukte verändert haben, um diese für den Raucher geschmackvoller zu machen (und damit sein Verlangen danach zu steigern):

 

„Unabhängig von ethischen Fragen sollten wir alternative Produktformen entwickeln (die nicht sofort einer Kritik ausgesetzt sind), die dem Raucher auf Wunsch eine beträchtlich höhere Aufnahme ermöglichen“. (BAT Co., 1984)[3]

 

Solche Zigaretten sind einfacher zu rauchen. Der Raucher inhaliert stärker und zieht gefährliche Giftstoffe tiefer in die Lunge.[4] Hierin liegt möglicherweise der Grund für die beobachtete Zunahme von Adenokarzinomen der Lunge, vor allem unter jungen Frauen, die häufiger als Männer zu „leichten“ Zigaretten greifen.[5]

 

Bis heute gibt es auf EU-Ebene keinerlei Begrenzung der Nikotin- oder Kohlenmonoxidwerte, obgleich manche Einzelstaaten bereits solche eingeführt haben. Daher begrüßen wir den Vorschlag einer vereinheitlichten Linie für die gesamte EU.

 

Bedenken wir die ständige Erweiterung unseres Wissens über Inhaltsstoffe von Tabakprodukten, so sollte sich das angeregte Regulierungskomitee (siehe unten) permanent einen Überblick über neue wissenschaftlich-technische Erkenntnisse verschaffen und zukünftig Änderungsvorschläge zu Grenzwerten unterbreiten dürfen, die deutliche Verbesserungen der öffentlichen Gesundheit versprechen.

 

Eine Verschiebung der Umsetzung dieser Richtlinie auf den Dezember 2003 ist nicht notwendig. Der Artikel bezieht sich auf Zigaretten, die „innerhalb der Mitgliedsstaaten hergestellt oder vertrieben werden“. Daraus geht nicht klar hervor, ob hierdurch auch Exportmärkte mit abgedeckt sind. Gerade die in der EU gültigen Grundsätze des Gesundheitsschutzes sollten aber auch für Raucher anderswo gelten. Der Artikel sollte so formuliert sein, dass für den Export bestimmte Zigaretten ausdrücklich mit einbezogen werden.

 

Unsere Empfehlung:

 

Der Grenzwert für Kondensat sollte bei 12 mg belassen werden. Für Nikotin sollten 1 mg und für Kohlenmonoxid 10 mg festgelegt werden.

 

Der Zeitpunkt der Umsetzung sollte um ein Jahr auf den 31. Dezember 2002 vorgezogen werden.

 

Der Wortlaut sollte deutlicher darauf verweisen, dass für den Export hergestellte Zigaretten eindeutig in die Bestimmungen des Artikels einbezogen sind.

 

Artikel 4 – Ausnahme

 

Vorschlag:

 

Griechenland wurde eine Übergangsfrist für die Einführung des anvisierten Teergrenzwertes von 10 mg bis zum 31. Dezember 2006 eingeräumt.

 

Kommentar:

 

Die gegenwärtige Richtlinie (90/239/EEC) limitiert seit dem 31. Dezember 1997 die Teerwerte von, in den Mitgliedsstaaten vertriebenen, Zigaretten auf 12 mg. Eine, als „Ausnahme” bezeichnete Übergangsregelung für Griechenland mildert die Bestimmungen auf eine Absenkung von 18 mg auf 15 mg bis zum Dezember 2000 und von 15 mg auf 12 mg bis zum Dezember 2006.

 

Der in der neuen Richtlinie beinhaltete Vorschlag bedeutet also, dass Griechenland die Senkung auf 10 mg bereits zu einem Zeitpunkt zu erfüllen hätte, an dem es nach heutiger Regelung erst 12 mg erreicht haben müsste.

 

Unsere weiter oben angeführte Empfehlung, den Höchstwert für Kondensat europaweit bei 12 mg zu belassen, bedeutet in diesem Fall, dass die gegenwärtige Ausnahmeregelung für Griechenland nicht geändert werden müsste.

 

Unsere Empfehlung:

 

Eine Änderung der bestehenden Ausnahmeregelung ist nicht erforderlich, falls der allgemeine Grenzwert bei 12 mg verbleibt.

 

Artikel 5 – Messmethoden

 

Vorschlag:

 

Die Messung von Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidwerten sollte weiterhin auf bestehenden ISO-Verfahren beruhen. Messungen sollten jährlich durchgeführt und Geschäftsgeheimnisse respektiert werden.

 

Kommentar:

 

Gegenwärtig werden Zigarettenwerte in der EU mit Messverfahren gemäss der Internationalen Normierungsorganisation (International Standards Organisation, ISO) gemessen. Das ISO-Verfahren ist praktisch identisch mit dem in den Vereinigten Staaten gebräuchlichen Verfahren der Federal Trade Commission (FTC). Beide Verfahren sind von der Tabakindustrie entwickelt worden. Die Werte werden gemessen, indem eine Rauchmaschine alle 60 Sekunden einen Zug von 35 cm3 über zwei Sekunden hinweg einzieht, bis die Zigarette auf eine festgelegte Stummellänge heruntergebrannt ist. Sowohl die Tabakindustrie, als auch die FTC räumen mittlerweile ein, dass diese Messung nicht dem tatsächlichen Rauchverhalten eines wirklichen Rauchers entspricht:

 

„Wir wissen heute, dass das konkrete Rauchverhalten den Eintrag an Teer und Nikotin beeinflusst. Das gegenwärtige System trägt dieser Tatsache keine Rechnung.“ (Pressemitteilung der FTC, September 1997)

 

„Die an früherer Stelle erwähnten Profildaten für Raucher haben gezeigt, dass Zigaretten der Sorte Marlboro Lights nicht auf die gleiche Weise geraucht wurden, wie normale Marlboros. In Volumen und Häufigkeit der Züge kam es zu Unterschieden, wobei Marlboro Lights in tieferen Zügen geraucht wurden, und zwar gleichermaßen von Rauchern normaler Marlboros, wie auch  Marlboro Lights Rauchern.“ (Philip Morris, 1975)[6]

 

„Ich habe jedoch deutlich gemacht, dass Messungen von Teerwerten oder eigentlich aller Rauchwerte unter Laborbedingungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur tatsächlichen Belastung eines Rauchers stehen.“ (Philip Morris Manager, 1978)[7]

 

Obwohl uns die Mängel des ISO-Systems wohlbekannt sind, gibt es leider bis heute keine praktikablen Alternativen.[8] Man kann sich in der Richtlinie also zwangsläufig nur insoweit auf bestehende Messungen und Verfahren beziehen, als diese sich wiederum auf die einzige heutzutage weltweit verfügbare Methode zurückführen lassen. Die Richtlinie kann nicht auf Möglichkeiten aufgebaut werden, die bisher nicht existieren. Allerdings sollte die Richtlinie als Ganzes eine Lösung dieses Problems bieten. Ein neu zu schaffendes Regulierungskomitee (siehe unten) sollte neue Normen und Messmethoden ermitteln und deren Umsetzung in einem festgelegten Zeitrahmen empfehlen. Überdies sollte die EU sich nicht länger auf FTC/ISO-Systeme verlassen, sondern für die Zukunft eigene Teststandards entwickeln. Eine Möglichkeit wäre es, das European Standards Centre (CEN) mit Sitz in Brüssel mit der Entwicklung einer neuen diesbezüglichen EU-Norm zu beauftragen.

 

Die Tabakindustrie tätigt hohe Investitionen in die Entwicklung neuer Produkte. Individuelle Marken werden ständig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse, Produktionsprozesse oder Marktbedingungen angepasst. Die in diesem Artikel geforderten Messungen sollten häufiger als einmal im Jahr durchgeführt werden, um mit den steten Änderungen der konkurrierenden Marken Schritt  zu halten.

 

Der Artikel enthält auch eine Verpflichtung zur Einhaltung von „Geschäftsgeheimnissen“. Wenn jedoch der öffentlichen Gesundheit Gefahr droht, kann es keine solche Verpflichtung geben. Dies wurde auch in anderen Ländern, wie der kanadischen Provinz British Columbia, erkannt, wo entsprechende Ergebnisse seit 1998 veröffentlicht werden.[9]

 

Unsere Empfehlung:

 

Ein zusätzlicher Passus etwa folgenden Inhalts sollte eingefügt werden: „Wobei Schritte zu tätigen sind zur Auswahl und finanziellen Ausstattung eines unabhängigen Messlaboratoriums innerhalb der EU, mit dem Auftrag, geeignete europäische Standards und Messmethoden zu entwickeln und zu implementieren.

 

Herausnahme der jährlichen Prüfanforderung und Ersetzung durch „halbjährlich“.

 

Herausnahme von Art. 5.5 über Geschäftsgeheimnisse

 

Artikel 6 – Kennzeichnung

 

Vorschlag:

 

Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidwerte sollten auf einer Seite der Schachtel  angegeben werden. Stangen und größere Verpackungseinheiten sollten einen von zwei allgemeinen Warnhinweisen tragen: „Rauchen ist tödlich“ und „Rauchen kann tödlich sein“, sowie eine weitere Warnung aus einer Liste zulässiger Alternativen.

 

Kommentar:

 

Die Werte sollten gar nicht veröffentlicht werden, da dies erfahrungsgemäß zu einer verharmlosenden Einschätzung der Gefährdung führt. Auch wäre es kontraproduktiv im Hinblick auf die in Artikel 8 beschriebenen Ziele (über Produktbeschreibungen).

 

Die Feststellung „Rauchen kann tödlich sein“ beinhaltet die Aussage: „es kann, muss aber nicht“. Solche Ausflüchte gibt es nicht, Rauchen ist tödlich ohne Wenn und Aber. Die erste allgemeine Warnung - „Rauchen ist tödlich“ - ist die einzig richtige und sollte daher auch als einzige zugelassen werden.

 

Der für den allgemeinen Warnhinweis vorgesehene Platz (25% der als erstes sichtbaren Packungsfläche) liegt noch unterhalb dessen, was in einem der Beitrittsländer (Polen mit 30%) bereits heute vorgeschrieben ist. Wir sollten nicht das Risiko eingehen, bestehende Gesetzgebung in einem Nachbarland zu verwässern, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den nächsten Beitrittsländern gehören wird.

 

Zudem liefern neueste Forschungen aus Kanada den klaren Beweis, dass die Größe des Warnhinweises einen direkten Einfluss auf die Entscheidung, das Rauchen aufzugeben, hat: je größer die Warnung, desto wirkungsvoller.[10]

 

Es bleibt unklar, ob die vorgesehene schwarze Umrandung (3-4 mm breit) den veranschlagten 25% zugerechnet werden soll oder nicht. Ohne diese Angabe werden die Hersteller die Gelegenheit nutzen, die Warnung auf das absolute Minimum des Geforderten zu reduzieren.

 

Zwar wurde die zu verwendende Schriftart festgelegt (Helvetica), doch nicht die Farben – abgesehen von Schwarz und Weiß. Dies lässt den Herstellern Spielraum, die Warnungen in zwei, sich kaum voneinander abhebenden Graustufen, aufzudrucken. Pantonzahlen für echtes Schwarz und helles Weiß würden etwaige Zweifelsfälle und Rechtsstreitigkeiten ausschließen.

 

Der Artikel macht keine Angabe dazu, welche die „als erstes sichtbare Packungsfläche“ für die Warnung sein soll. Der Raucher öffnet die Schachtel am oberen Deckel, also wäre hier der einleuchtendste Platz für die Warnung.

 

Hotlines zur Raucherhilfe oder Ratschläge zur Aufgabe des Rauchens sind nirgendwo erwähnt – obwohl wir wissen, dass viele Raucher liebend gern mit dem Rauchen aufhören würden. Schließlich bietet die Schachtel den direktesten Weg, den Raucher anzusprechen. Diese Gelegenheit sollte nicht aus der Hand gegeben werden.

 

Die Tabakindustrie hat überall auf der Welt ihre Geschicklichkeit darin bewiesen, die Gesetzgebung bzw. freiwillige Vereinbarungen zum Zwecke der Warnung vor den Gefahren von Tabakwaren zu umgehen oder in ihrem Sinne zu beeinflussen. Es ist wichtig, keinerlei Raum für Interpretationen in Bezug auf die Größe, Platzierung, Farbe, usw. der Warnhinweise zu lassen. All dies muss ganz exakt angegeben werden.

 

Unsere Empfehlung:

 

Art. 6.1 sollte dahingehend abgeändert werden, dass sich Raucher dem Eintrag von Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid und anderer Giftstoffe aussetzen – ohne Angabe tatsächlicher oder maximaler Werte. Eigene Angaben von Höchstwerten sollten der Tabakindustrie nicht erlaubt werden.

 

Der hierfür reservierte Platz sollte 30% (35% für zwei und 40% für drei Sprachen) sowohl der Vorder-, als auch der Rückseite betragen – eben der „als erstes sichtbaren Packungsflächen“.

 

Ein zusätzlicher Absatz mit einer Raucherhotline oder einem Hinweis zum Aufhören sollte auf der Querseite der Schachtel aufgedruckt werden (mit Telefonnummer oder Webadresse, je nach den Gegebenheiten im betreffenden Mitgliedsland. Dieser sollte genau die gleichen Abmessungen beanspruchen, wie der Hinweis zu Teer, Nikotin, usw.

 

Größere Verpackungseinheiten sollten nur eine allgemeine Warnung tragen (Art. 6.2), und zwar „Rauchen ist tödlich“. Die zweite Möglichkeit einer allgemeinen Warnung („Rauchen kann tödlich sein“) sollte herausgenommen werden.

 

Die Wirksamkeit der Liste mit zusätzlichen Warnhinweisen sollte jährlich durch das Regulierungskomitee überprüft werden. Inzwischen sollten aber noch zwei weitere Hinweise der Liste hinzugefügt werden, und zwar „Rauchen verursacht Emphyseme“ und „Rauchen führt zu Impotenz’.

 

Die allgemeine Warnung sollte den oberen Teil der „als erstes sichtbaren Packungsfläche“ einnehmen. Die exakte Platzierung aller Warnhinweise (Vorder-, Rück- und beide Querseiten der Schachtel) sollte mit allen Abmessungen klar auf einer der Richtlinie beizufügenden Zeichnung einer Zigarettenschachtel  angegeben werden.

 

Die Pantonnummern der zulässigen schwarzen und weißen Farbtöne sollten angegeben werden.

 

Der schwarze Rahmen (3-4 mm breit) um die verschiedenen Warnhinweise darf nicht Teil der angegebenen 30% Textfläche sein.

 

Artikel 7 – Weitere Produktinformationen

 

Vorschlag:

 

Tabakproduzenten und Importeure sollen sämtliche Inhaltsstoffe des Tabaks der jeweiligen Marke den Behörden der Mitgliedsländer bekannt geben. Dies muss ab dem 31. Dezember 2003 jedes Jahr erfolgen. Das Geschäftsgeheimnis soll gewahrt bleiben.

 

Kommentar:

 

Der Artikel fordert Aufstellungen „aller Inhaltsstoffe mit zugehörigen Mengenangaben“. Er geht weder auf tatsächliche Belastungen ein, noch auf die Reaktionen beim Verbrennungsprozess, also die Zusammensetzung des vom Raucher inhalierten Rauchs. Das muss korrigiert werden.

 

Der Artikel fordert von den Herstellern den Nachweis, dass Inhaltsstoffe bei sachgemäßer Anwendung „kein gesundheitliches Risiko für den Verbraucher bergen“. Das ist soweit in Ordnung, allerdings steht dort kein Wort über die möglichen Reaktionen der Inhaltsstoffe untereinander. Einige davon mögen für sich selbst genommen durchaus „kein Risiko bergen”, können aber möglicherweise in Kombination mit anderen die Nikotinbelastung erhöhen oder die Abhängigkeit verfestigen bzw. verstärken.

 

Die Kommentare bezüglich der Exportmärkte (Art. 3), Veröffentlichung und Geschäftsgeheimnis (Art. 5) gelten hier entsprechend.

 

Unsere Empfehlung:

 

Die Forderung nach Aufdeckung aller Inhaltsstoffe des Tabaks sollten um die Belastungswerte durch Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid ergänzt werden. Die Hersteller müssen die Harmlosigkeit sämtlicher Inhaltsstoffe für sich selbst, wie auch in jeder möglichen Kombination nachweisen.

 

Diese Anforderungen an die Hersteller von Tabakerzeugnissen sollte ausdrücklich auch auf Produkte für den Export ausgedehnt werden.

 

Die Bekanntgabe sollte halbjährlich erfolgen. Die Verpflichtung auf das Geschäftsgeheimnis (Art. 7.2) sollte herausgenommen werden.

 

Der Zeitpunkt der Umsetzung sollte um ein Jahr auf den 31. Dezember 2002 vorgezogen werden. Der Zeitpunkt für die erste Bekanntgabe durch die Hersteller sollte der 01. Januar 2003 sein.

 

Artikel 8 – Produktbeschreibungen

 

Vorschlag:

 

Die Verwendung von Begriffen, wie „light/leicht/ultra/mild“ sollte generell verboten werden, Erlaubnisse durch einzelne Mitgliedsstaaten ausgenommen.

 

Kommentar:

 

Durch diese Begriffe versucht die Tabakindustrie den Eindruck zu erwecken, die Produkte seien weniger schädlich (womöglich sogar unschädlich oder gesund), als „normale“ Zigaretten. Dies geht aus internen Dokumenten der Tabakindustrie von vor 30 Jahren bereits klar hervor:

 

„Die Hersteller konzentrieren sich auf das Segment niedriger Teer- und Nikotinwerte, um neue Marken zu etablieren ... , die dem Verbraucher das Gefühl vermitteln sollen, diese Marken seien vergleichsweise gesünder als „übliche“ Zigaretten.“ (BAT Co., 1971)[11]

 

Dieser Vorschlag wird von uns begrüßt. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum das Verbot in einigen Mitgliedsländern gelten soll und in anderen nicht. Die Begriffe sollten nirgendwo in der EU zulässig sein.

 

Der Ausdruck „Begriffe“ bezieht sich nur auf Wörter. Die Tabakindustrie greift neben Text auch auf grafische Gestaltung und Bebilderung zurück, um die „Vorteile“ eines Produktes gegenüber einem anderen darzustellen.

 

Unsere Empfehlung:

 

Der letzte Satzteil des Art. 8.1 (nach „ ist untersagt “) und der gesamte Art. 8.2 sollten entfernt werden.

 

Der erste Satz des Art. 8.1 muss in geeigneter Weise erweitert werden, um der Industrie jeden Spielraum für Umgehungen zu nehmen, beispielsweise durch folgenden Satz:

 

… „mild“ oder jedwede anderen ähnlichen Begriffe, Grafiken und Produktdesigns, die das Ziel verfolgen ….

 

Artikel 10 – Report

 

Vorschlag:

 

Die Aufgabe der Überprüfung wird an die Kommission delegiert, die wiederum ab dem 31. Dezember 2005 dem Rat und dem Parlament alle zwei Jahre entsprechenden Bericht erstatten muss.

 

Kommentar:

 

Dieser Vorschlag ist nicht streng genug. Der anvisierte Zeitrahmen ist auch unter den Gegebenheiten einer sich rasch verändernden Tabakbranche, fortschreitender Wissenschaft und Messmethoden und der epidemiologischen Erkenntnisse über die Sterblichkeitsraten viel zu weit gefasst.

 

Unsere Empfehlung:

 

Ein Regulierungskomitee sollte mit der Aufgabe betraut werden, Entwicklungen auf dem Gebiet der Tabakerzeugnisse zu verfolgen, Empfehlungen über Messstandards und Methoden auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse herauszugeben, gesundheitliche Entwicklungen infolge des Tabakkonsums zu beobachten und die Wirksamkeit des Gesundheitsschutzes für die Verbraucher durch die Umsetzung der Richtlinie zu überprüfen.

Der erste Zweijahresbericht sollte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie, also zum 31. Dezember 2002 vorliegen.

 

Maßnahmen zur Schmuggelbekämpfung

 

Kommentar:

 

In seinem Bericht über „Betrug im Transitsystem“ hat das Europäische Parlament auf enorme Einnahmeverluste an Verbrauchssteuern in der gesamten Union als Resultat des Tabakschmuggels hingewiesen. Schmuggel ist aber nicht allein eine Umgehung der Steuer. Da Zigaretten zu den preis-elastischen Produkten gehören (d.h. je billiger das Produkt, desto höher die Nachfrage), sind Schwarzmarktartikel besonders beliebt bei jungen Menschen. Hier liegt die Zielgruppe der Tabakindustrie, die versucht, ihren Absatz langfristig sicherzustellen.

 

Die Tabakindustrie profitiert also in doppelter Hinsicht vom Schmuggel. Heute verkauft sie mehr Zigaretten (ohne dabei irgendwelche eigenen Einbußen zu erleiden, da auch die Schmuggler die Preise ab Werk zahlen müssen). Und morgen verkauft sie noch mehr Zigaretten. Jede Schachtel, zu jedem Preis verkauft, ist ein Gewinn (auch in Konkurrenz zur eigenen versteuerten Ware), denn sie sichert den künftigen Absatz:

 

„Dort, wo die staatlichen Organe nicht eingreifen können oder wollen, agieren wir auf der völlig legalen Basis, dass unsere Marken, ebenso wie die unserer Konkurrenz, sowohl auf dem Schwarzmarkt, als auch im legalen Handel erhältlich sein werden.“[12]

 

Die EU hat ein Interesse an der Harmonisierung der Verbrauchssteuern auf Tabak, ebenso, wie an der Eintreibung dieser Steuern, um Einnahmeausfälle zu vermeiden. In ihrem Anspruch, ein „hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Bevölkerung” sicherzustellen, hat die EU ebenfalls ein direktes Interesse an der Bekämpfung des Tabakschmuggels. Es ist daher bedauerlich, dass in dieser Richtlinie nicht die Gelegenheit ergriffen wurde, die Regulierungen bezüglich des Transitsystems zu straffen und Kontrollen einzuführen, die es ermöglichen, einzelne Warenlieferungen vom Werkstor bis zum Verkauf an den Endverbraucher zu verfolgen.

 

Unsere Empfehlung:

 

In einem zusätzlichen Absatz zu Artikel 6 (Kennzeichnung), soll die Industrie verpflichtet werden, spezielle Kennzeichnungen auf Verpackungseinheiten für Tabakprodukte und ebenso auf den Verpackungen (Kisten und Kartons, usw.) der Produkte für den Groß- und Einzelhandel anzubringen, die das Herstellungswerk und –Datum, Ursprungsland und den Zielort enthalten.

 

Dies kann durch deutliches Aufdrucken auf die Schachteln, durch Stempel, Strichcode oder sonstige Sicherheitskennzeichnungen erfolgen – vorausgesetzt, die Methode wurde vorher den Zollbehörden der betreffenden Mitgliedsländer zugänglich gemacht und von diesen genehmigt.

 

Ein weiterer Grund für unser Beharren auf Kennzeichnungen auf Tabakprodukten ist jedoch der Gesundheitsschutz. Alle anderen in der EU verkauften Produkte tragen Chargen-Bezeichnungen, die es den Behörden der Mitgliedsländer ermöglichen, gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen. Für Tabakprodukte sollten dieselben Bestimmungen gelten. Falls ein Tabakprodukt die zulässigen Werte an Teer, Nikotin und/oder Kohlenmonoxid überschreitet, oder irgendeinen anderen Aspekt der EU-Bestimmungen verletzt, sollte es unverzüglich vom Markt genommen werden. Durch die Verwendung von Kennzeichnungen auf Tabakprodukten ist das effektiv und rasch möglich.

 

 

 

 

 

 

Internationale Vereinigung gegen Krebs

und die

Vereinigung der Europäischen Ligen zur Krebsbekämpfung

 

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[1] Benowitz NL, Hall SM, Herning RI, et a. Smokers of low-yield cigarettes do not consume less nicotine. New England Journal of Medicine 1983;309(3):139-142.

[2] Why Low-Tar Cigarettes Don’t Work and How the Tobacco Industry Has Fooled the Smoking Public 1999 Edition Dr. Martin Jarvis: Health Behaviour Unit  Imperial Cancer Research Fund  Clive Bates: Director  Action on Smoking and Health 18th March 1999.

[3] BAT Co. R&D views on potential marketing opportunities. 12th September 1984. Minnesota Trial Exhibit 11,275.

[4] Djordjevic MV, Hoffmann D, Hoffmann I, Nicotine Regulates Smoking Patterns, Prev Med 1997 Jul-Aug; 26 (4) 435-40.

[5] Some like it "light"': Luk Joossens and Annie Sasco, a European Report prepared for the ENSP Conference, Paris, Nov 1998

[6] Goodman B. Marlboro Lights study delivery data. Report to L. F. Meyer, Philip Morris, September 17, 1975. Trial Exhibit 11564.

[7] Philip Morris, September 1978, Tobacco Resolution ID 2025022663/2667.

[8] The FTC has commissioned a group of independent experts to examine other testing methodologies and to report back by the end of Summer 2000.

[9] http://www.cctc.ca/bcreports/default.htm

[10] Source: Health Canada, Effects of increasing the area occupied by health warnings on cigarette packages, Quebec, September 1999.

[11] PL Short, BAT Co. A New Product. 21st October 1971. Minnesota Trial Exhibit 10,306.

[12] Rt. Hon. Kenneth Clarke QC, MP, Director of BAT, Dilemma of a cigarette exporter, The Guardian, 3 February 2000.