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Ausgabe Nr.6, Dezember 2000
Ihre Stimme zählt! Auf seiner Vollversammlung im Dezember wird das Parlament über den Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen abstimmen. Die Empfehlungen des Umweltausschusses werden vom Berichterstatter Jules Maaten, MEP, zu dieser Zweiten Lesung vorgestellt werden. Die Richtlinie bietet eine Chance, ein Konsumprodukt zu regulieren, das außergewöhnlich gesundheitsgefährlich ist. Sie werden mit Ihrer Stimme über den Ausgang eines Kampfes entscheiden, der zwischen den kommerziellen Interessen eines nicht tragbaren Industriezweiges und den Gesundheitsinteressen der EU-Bürger ausgefochten wird, - der Bürger, die Sie als ihre Repräsentanten in das Parlament gewählt haben. Bitte rechtfertigen Sie das Vertrauen, das in Sie gesetzt wurde! Unterstützen Sie die Richtlinie und tragen damit dazu bei, dass das Regelwerk innerhalb des Binnenmarktes verbessert und der Gesundheitsschutz der EU-Bürger verstärkt wird. Kritische Aspekte Die folgenden Aspekte der Richtlinie sind am heftigsten umstritten: a) Rechtsgrundlage Die Richtlinie basiert auf Artikel 95 des Vertrages, der den Binnenmarkt regelt. Dies ist zutreffend aus zwei Gründen. Erstens, die Richtlinie stellt eine Neufassung dreier bestehender Richtlinien von 1989, 1990 und 1992 dar, die auf dem früheren Binnenmarkt-Artikel 100a beruhen und zu keiner Zeit gerichtlich angefochten wurden. Zweitens, die Richtlinie will die Bestandteile eines Produktes regulieren, das in der gesamten EU gehandelt wird. Alle EU-Bürger verdienen den gleichen Standard des Verbraucherschutzes und der Produktinformation. Die Gegner der Richtlinie haben versucht, die Rechtsgrundlage der Richtlinie als zweifelhaft erscheinen zu lassen, nachdem der EuGH vor kurzem die Kompetenz der EU zur Regulierung der Tabakwerbung verneint hat. Abgesehen von dem gemeinsamen Thema Tabak sind die Anliegen der beiden Richtlinien völlig verschieden. Die Richtlinie, die vom EuHG annulliert wurde, hatte die Regulierung der Werbung für ein Produkt zum Ziel. Die vorliegende Richtlinie befasst sich dagegen mit den Bestandteilen eines Produktes, das von Millionen EU-Bürgern konsumiert wird und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit der Konsumenten schädigt. Die vorliegende Richtlinie beruht zu Recht, ähnlich wie andere Richtlinien zum Verbraucherschutz, auf dem Binnenmarkt-Artikel des Vertrages. Bitte lassen Sie nicht zu, dass der Richtlinie diese Rechtsgrundlage entzogen wird. b) Kohlenmonoxid Die Richtlinie setzt Höchstmengen für folgende toxische Inhaltsstoffe des Tabakrauchs fest: Nikotin, das suchterzeugend ist; Teer, der Krebs verursacht; und Kohlenmonoxid, das zur Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen beiträgt. Die Teer- und Nikotingehalte werden durch die EU bzw. die meisten EU-Mitgliedsstaaten reguliert. Auch für das Kohlenmonoxid bestand in Finnland vor seinem Beitritt in die EU eine Höchstmengen-Verordnung. Einige Mitgliedsstaaten haben angekündigt, dass sie den Kohlenmonoxid-Gehalt auf nationaler Ebene regeln werden, wenn die EU dies versäume. Diese Rechtfertigung für das Vorgehen der EU wird im Änderungsvorschlag 2 des Umweltausschusses aufgenommen. Wir bitten Sie dringend, diesen Vorschlag zu unterstützen. c) Exporte Die Richtlinie reguliert Tabakprodukte, die in den Mitgliedsstaaten ’vermarktet oder hergestellt’ werden. Von dieser Definition werden auch die Tabakprodukte erfasst, die in der EU herstellt werden, aber für den Export in Drittländer bestimmt sind. Die Tabakindustrie interpretiert dies als ein Exportverbot, das – so ihre Behauptung – zum Verlust von Arbeitsplätzen führen würde. In Wirklichkeit verbietet die Richtlinie keineswegs den Export. Sie besagt lediglich, dass sich die Tabakindustrie an die von der EU gesetzten Höchstmengen zu halten habe. Niemand hat bisher ein einziges Beweisstück dafür vorgelegt, dass die Verbraucher in anderen Ländern Zigaretten ablehnen, die den EU-Standards entsprechen. Die übliche Voraussage der Tabakindustrie von Arbeitsplatzverlusten hat sich noch nie bewahrheitet. Letztlich fordert die Industrie einen Doppelstandard: Zigaretten, die weniger gesundheitsschädlich sind, für den EU-Markt und Zigaretten mit beliebig hohem Teerwert für alle anderen Märkte. Der Wert des menschlichen Lebens kann nicht davon abhängen, ob die Menschen innerhalb oder außerhalb der EU beheimatet sind. Der Gesundheitsschutz sollte dem Billigkeitsgrundsatz folgen, ein Grundsatz, den die Richtlinie anerkennt. Dieser Grundsatz wird auch vom Umweltausschuss getragen, der diesen Aspekt der Richtlinie unverändert lassen will, bis auf eine Verschiebung des Inkrafttretens der Ausfuhrbestimmung um weitere zwei Jahre, vom Dezember 2004 bis auf das Jahr 2006. Dies lässt der Industrie sehr viel Zeit sich anzupassen. Bitte unterstützen Sie den Vorschlag des Umweltausschusses zur der Ausfuhrbestimmung. d) Irreführende Begriffe Die Kommission hat vorgeschlagen, die Begriffe ’light/mild’, die den Eindruck einer geringeren Gesundheitsschädlichkeit der Tabakprodukte vermitteln könnten, zu untersagen, es sei denn, die Begriffe würden von einzelnen Mitgliedsstaaten zugelassen. Bei der Ersten Lesung hat das Europäische Parlament diesem Verbot zugestimmt und gleichzeitig die Ausnahmeklausel gestrichen. Diese Entscheidung wurde auch vom Rat angenommen, d.h. derartige Begriffe zur Beschreibung von Tabakprodukten sollten in der gesamten EU unterbleiben. Jetzt versucht der Umweltausschuss den Bedenken, die durch die Entscheidung des EuGH zum Tabakwerbeverbot entstanden sind, Rechnung zu tragen. Er schlägt vor, immer dann eine Ausnahme zu gewähren, wenn ein Begriff als Teil eines Markennamens registriert wurde und das betreffende Produkt vor dem Inkrafttreten der Richtlinie tatsächlich (’genuinely and effectively’) vermarktet worden ist. Dieser Vorschlag birgt eine große Gefahr: Die Industrie wird ihr Bestes tun, jedes Schlupfloch in dem Verbot auszunutzen. Die vorgeschlagene Ausnahme macht die Bestimmung der Richtlinie undurchführbar und wirkungslos. Bitte, lehnen Sie alle Versuche ab, die bei der Ersten Lesung getroffene Übereinkunft zur Produktbeschreibung umzustoßen. e) Warnhinweise Die Kommission schlägt vor, dass die Warnhinweise besser lesbar (mit schwarzen Buchstaben auf weißem Hintergrund) und auf einer größeren Fläche (25% der Packungsoberfläche auf der Vorder- und Rückseite) aufgedruckt werden. Im Juni ist das Parlament über diesen Vorschlag hinausgegangen und hat noch größere Warnhinweise gefordert (35% der Vorderseite und 45% der Rückseite). Diese Forderung wurde im Juli vom Rat nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Als Kompromiss empfiehlt der Umweltausschuss jetzt, die Warnhinweise auf 30% der Vorderseite und 40% der Rückseite festzulegen. Wir bitten Sie, der Empfehlung des Umweltausschusses zur Größe der Warnhinweise zu folgen, und den Ausschuss weiterhin in seinem Vorschlag zu unterstützen, dass den Mitgliedsstaaten die Verwendung von Farbfotos und anderen bildlichen Darstellungen auf den Packungen freigestellt wird. Meinung der Tabakindustrie Bei einem von Jules Maaten MEP organisierten Treffen am Mittwoch den 29. November 2000 im Europäischen Parlament hat David Davies, Vice President of Corporate Affairs von Philip Morris, erklärt, sein Konzern teile nicht die Auffassung des Rechtsausschusses, dass die Rechtsgrundlage der neugefassten Richtlinie zur Tabakregulation angefochten werden sollte. Tabakkontrolle: eine vordringliches Anliegen der Gesundheitsfürsorge Der Gesundheitsschutz stellt ein beträchtliches Glaubwürdigkeitsproblem für die EU dar. Wenn das Konzept von einem ’Europa der Bürger’ etwas bedeuten soll, muss die EU ein Vorkämpfer für die öffentliche Gesundheit sein – und auch so gesehen werden. Dies ist eine der eindeutigen Lehren aus der BSE-Krise – eine Lehre, die anscheinend von der Gemeinschaft jetzt auch gezogen wird. Darauf deutet zumindest ihr Engagement beim Gesundheitsschutz der Verbraucher hin sowie ihre Vorschläge für zukünftige Programme zur Förderung der öffentlichen Gesundheit, die gegenwärtig dem Parlament vorliegen. Die kürzlich erfolgte Entscheidung des EuGH zur Tabakwerbe-Richtlinie stellt dies aber wieder in Frage. Sie gibt den Anschein, dass in der Gemeinschaft kommerzielle Interessen weit wichtiger sind als der Gesundheitsschutz und dass die angeblichen Rechte des Big Business mehr zählen als das grundlegende Recht der einzelnen Bürger auf Gesundheit. Der Vertrag fordert von der Gemeinschaft, bei allen ihren Maßnahmen ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. Das Parlament sollte jetzt zu erkennen geben, dass ihm dies bewusst ist, und bereit sein, sich für die öffentliche Gesundheit, und nicht die finanziellen Interessen des Big Business, einzusetzen. Das heißt für das Parlament auch, Maßnahmen zur Eindämmung der Tabak-Epidemie zu ergreifen und – im gegenwärtigen Fall - die Tabakprodukt-Richtlinie bei der Zweiten Lesung voll zu unterstützen.
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